Allgemeine Informationen
Betriebe, die die Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren abrechnen, haben nach dem Ende eines jeden Beitragszeitraumes die Beitragsgrundlagen der zur Versicherung gemeldeten Personen (getrennt nach laufenden Bezügen und Sonderzahlungen) je Beitragsgruppe zu summieren und in einer Gesamtsumme unaufgefordert dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
Fristen
Die Beitragsnachweisung für den abgelaufenen Beitragszeitraum ist bis spätestens 15. des Folgemonates zu erstatten.
Zuständige Stelle
Die Beitragsnachweisung ist an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu übermitteln.
Verfahrensablauf
Die Beitragsnachweisung gilt nur dann als erstattet, wenn sie mittels ELDA (Elektronischer Datenaustausch mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern) in den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgelegten einheitlichen Datensätzen an den Krankenversicherungsträger übermittelt wird.
Meldungen auf anderen Wegen, insbesondere in Papierform mittels E-Mail oder telefonisch, gelten als nicht erstattet.
Ausnahme: Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten gelten außerhalb der elektronischer Datenfernübertragung als erstattet, wenn
- eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist oder
- die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Zusätzliche Informationen
Besonderheit: Nachträge, Berichtigungen oder Rückverrechnungen sind auf der Beitragsnachweisung als solche zu kennzeichnen. Besteht ein Abbuchungsauftrag ist die monatliche Beitragsnachweisung bis spätestens 10. des Folgemonates zu übermitteln. Nur so kann sichergestellt werden, dass keine Verzugszinsen anfallen.
Sanktionen: Liegt ein Meldeverstoß vor, können Beitragszuschläge angelastet werden. Bei Ordnungswidrigkeiten drohen seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Verwaltungsstrafen.
Rechtsgrundlagen
§ 34 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
§ 41 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)
Formular
Die notwendigen elektronischen Formulare sind in ELDA bzw. Ihrer Lohnverrechnungssoftware integriert.
Ausfüllhilfe: Beitragsnachweisung - barrierefrei gemäß PDF/UA (296.0 KB)